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Fotokationen sind gewünscht, beliebt und rechtlich problemlos möglich bei einer transparenten Auftragsvergabe.

Schulen müssen aber aufpassen, insbesondere sollte die zunehmend verbreitete Praxis der Kooperation mit Fördervereinen dringend auf den Prüfstand gestellt werden. Auch sonstige Versuche der Vereinfachung, etwa dass Fördervereine die Fotoaktion organisieren die dann in der Schule ablaufen, sind dringend zu überdenken! Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert. Denn bei der Bestechlichkeit muss man den Vorteil nicht für sich selbst in Anspruch nehmen.

„Vergabe“ des Auftrags zu Fotografieren

Wenn man den Auftrag zum Erstellen von Schulfotos vergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung – die Schulleitung entscheidet am Ende, ob und wie eine solche Aktion stattfindet, somit auch, wer den Auftrag durchführt.

Motivation ist ausschlaggebend

Es ist immer wieder daran zu erinnern, dass hier bereits eine Versuchsstrafbarkeit droht! Das jeweilige Gericht muss sich also damit beschäftigen, wer was gedacht bzw. beabsichtigt hat – und hierbei dann von den äußeren Umständen auf innere Motivation rückschließen.

Angemessene Bezahlung widerlegt nicht die Strafbarkeit

Auch wenn die Bezahlung „stimmt“, also gar nicht „mehr“ geleistet wird als zu erwarten wäre, kann eine Strafbarkeit im Raum stehen! Denn ausschlaggebend ist vielmehr die Frage, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht und ob man objektiv besser gestellt ist.

Vertragsschluss ist kein Rechtsgrund

Der BGH hat klar gestellt, dass alleine ein Vertragsabschluss keine Strafbarkeit hindert. Eine eigene Zahlungsgrundlage kann man daneben nicht schaffen, auch nicht mit einem Vertrag.

Keine Vergütung für Dienste der Lehrer

Vorliegend war die Frage, ob die Lehrerschaft sich den Zusatzaufwand – der unstreitig vorhanden ist – vergüten lassen kann. Das weist der BGH zurück, denn Lehrer haben ihren Dienst zu verrichten und Zusatztätigkeit gehört dazu. Damit sind Zuwendungen vom Tisch: Das Gesetz sieht nicht vor, dass zusätzlicher Aufwand zu vergüten ist, also darf nichts geleistet werden.

Üblichkeit

Auch sehr wichtig: Natürlich ist eine Strafbarkeit dort ausgeschlossen, wo es sich um eine übliche, eine „sozialadäquate“ Zuwendung handelt. Doch dazu muss es sich überhaupt um eine anerkannte Zuwendung handeln, die dann auch noch geringwertig ist.

Zuwendung für Dritte

Hier muss nochmals daran erinnert werden, dass es keine Rolle spielt, ob es unmittelbar an die Schulleitung fließt, die Lehrerschaft oder sonst einen Dritten (etwa Fördervereine) – es reicht, dass ein Vorteil überhaupt gewährt wurde, der einem Dritten zufloss.

Quelle: Rechtsanwalt Jens Ferner
Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
www.ferner-alsdorf.de

Download BGH-URTEIL

INFORMATION FÜR DIE SCHULLEITUNG:
Fotografieren in der Schule aus rechtlicher Sicht


Wer muss gefragt und was muss dokumentiert werden?

Das „Verbreiten“ und „öffentlich zur Schau stellen“ von Bildnissen einer Person ist speziell im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt.

Kein Foto ohne Zustimmung.

Für Fotos von Kindern (auch Gruppenfoto), Lehrern oder anderen Personen in der Schule ist eine Veröffentlichung des Bildes in Jahrbüchern oder im Internet nur mit der Zustimmung der Personen erlaubt, die auf dem Bild zu erkennen sind.

Im KUG findet sich keine Anforderung an die Form der Zustimmung, aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch immer, die Einwilligung schriftlich einzuholen.

Bei unter 14jährigen sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie abschätzen können, welche Folgen die Veröffentlichung eines Fotos von ihnen haben kann.

Bei 14-18 jährigen empfiehlt es sich, die Zustimmung vom Minderjährigen und zusätzlich von einem Elternteil geben zu lassen.
Idealerweise sollte der Zustimmende durch ankreuzen die Wahl haben, für welchen Zwecke er Bilder freigeben möchte:
- Veröffentlichung des Klassenfotos oder Reportagefotos im Jahrbuch und in schulischen Broschüren
- Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen auf der Schulhomepage
- Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen bei Ausstellungen innerhalb der Schule
- Keinerlei Veröffentlichung gewünscht - Schüler, für die keine Einwilligung erteilt wird, dürfen auch nicht mit auf das Klassenfoto.

Fordern Sie bei uns unsere ausformulierte Beispiel-Einverständniserklärung an.



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Seit 1999 haben wir ein Ziel: nicht nur Ihre Erwartungen in der Qualität der Produkte zu übertreffen, sondern wir wollen Ihnen auch Arbeit abnehmen.

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